AGB

Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der IPS GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Bedingungen

  • Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren nachstehenden Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
  • Daten unserer Kunden werden von uns per EDV gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäftsverbindung erforderlich ist.

2. Vertragsschluss

  • Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben über unsere Produkte sind als annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Sie sind keine Beschaffenheitsgarantien. Branchenübliche Abweichungen (Fabrikationstoleranzen) sind zulässig, ebenso Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %. Unsere Verkaufseinheit ist je nach Artikel Meter, Kilogramm oder Stück. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Beschaffenheiten der Muster gelten nicht als garantiert.
  • Sofern nicht unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder eine mündliche Bestätigung von unbeschränkbar bevollmächtigten Personen vorliegt, gelten Aufträge nur dann als angenommen, wenn sie unverzüglich nach Auftragseingang bzw. termingerecht ausgeführt werden. Desgleichen erlangen Nebenabreden, die nicht mit einer der vorgenannten Personen getroffen wurden, Wirksamkeit nur durch unsere schriftliche Bestätigung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

  • Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Wir berechnen Legierungs-, Schrottund sonstige Zuschläge, sowie die erforderliche Verpackung nach den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Lieferwerk oder Lager; die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
  • Unsere Rechnungen sind innerhalb zehn Tagen nach Versendung der Ware (Datum des Lieferscheins) ohne Abzug zahlbar. Die Zahlung hat spesenfrei zu erfolgen. Zahlt der Käufer bis dahin nicht, tritt Zahlungsverzug ein. Bei erstmaliger Lieferung an einen Käufer sowie im Fall des Zahlungsverzuges bezüglich früherer Lieferungen sind wir berechtigt, für unseren Zahlungsanspruch Vorkasse oder Sicherheit zu verlangen.
  • Erfolgt die Zahlung in Anweisungspapieren, insbesondere in Wechseln, so fallen die Kosten für Diskontierung und Einziehung dem Käufer zur Last. Wechsel werden nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit und nur zahlungshalber angenommen.
  • Alle unsere Forderungen - auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden - werden sofort fällig im Falle des Zahlungsverzuges oder der Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn uns sonst Umstände bekannt werden, die zu erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
  • Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  • Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
  • Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt. Ist der Käufer Unternehmer, so hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns das Recht vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

4. Maße, Gewichte, Güte

  • Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach EN, soweit entsprechende Normen fehlen nach DIN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  • Gewichte bzw. Maße werden auf unseren geeichten Waagen bzw. unseren Uhren festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend.

5. Versendung und Gefahrübergang, Annahmeverzug

  • Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferungen ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Versand, Weg und Mittel sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, unserer Wahl überlassen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn diese dem Kunden zumutbar sind.
  • Sind Sie Verbraucher ist gesetzlich geregelt, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache während der Versendung erst mit der Übergabe der Ware an Sie übergeht, unabhängig davon, ob die Versendung versichert oder unversichert erfolgt. Dies gilt nicht, wenn Sie eigenständig ein nicht vom Unternehmer benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt haben.                                                                                                                     Sind Sie Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben.
  • Bei Bestellungen von Unternehmern ist § 447 BGB maßgebend, wenn die Versendung mit unseren eigenen Transportmitteln oder von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt oder wenn wir die Frachtkosten tragen.

  • Für Lieferungen nach dem Ausland sind grundsätzlich gesonderte Vereinbarungen erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, für die Ausfuhr verkaufte Ware nach dem Inland abzuliefern und für das Inland bestimmte Ware nach dem Ausland zu versenden. Wir sind berechtigt, einen Ausfuhrnachweis zu verlangen.

6. Verpackung, Transporthilfsmittel

  • Die Verpackung erfolgt handelsüblich, sofern nicht eine besondere Art der Verpackung vereinbart ist.
  • Die dem Käufer überlassenen Transporthilfsmittel, wie z.B. Paletten und Gitterboxen bleiben unser Eigentum, soweit nicht ein Austausch gegen gleichartige und gleichwertige Transporthilfsmittel vereinbart ist.

7. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

  • Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung der Ware. Sie gelten bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
  • Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
  • Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
  • Wird bei Abrufaufträgen über die Bestellmenge hinaus abgerufen, sind wir berechtigt, nur die Bestellmenge zu liefern oder nach unserer Wahl die Mehrmenge nach Tagespreis zu berechnen.
  • Fälle höherer Gewalt oder sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, entbinden uns von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag, vorübergehende Hindernisse jedoch nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern oder diesen Unterlieferanten eintreten. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann er nach unserer vorherigen Anhörung durch unverzügliche schriftliche Erklärung die Rechte aus § 326 Absatz 1 und Absätze 3 bis 5 BGB, § 376 HGB ausüben. Sein Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.
  • Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.

8. Mängel der Ware, Gewährleistung

  • Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Waren - auch wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden waren - unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit sorgfältig zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax eingegangen ist. Ein Mangel liegt in keinem Fall vor bei branchenüblichen Abweichungen der gelieferten Ware von der Auftragsbestätigung. Bei Waren, die als deklassiertes oder gebrauchtes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
  • Rügt der Käufer einen Mangel, hat er uns diesen unverzüglich darzustellen. Auf unser Verlangen hin ist uns die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen oder auf unsere Kosten zur Prüfung oder Nacherfüllung an uns zurückzusenden.
  • Transportschäden sind dem Spediteur und dem Verkäufer anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
  • Bei berechtigter Mängelrüge sind wir im Falle von Mängeln oder bei Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit der gelieferten Ware nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet; dabei tragen wir Mängelbeseitigungskosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigene Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
  • Für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, haften wir nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 10.
  • Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 1 Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden oder dem von diesem benannten Ablieferungsort; dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
  • Ansprüche gegen uns wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder ausdrücklicher Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Handelt es sich bei dem Endabnehmer der Ware in der Lieferkette um einen Verbraucher, so ist der Kunde - unter den weiteren Voraussetzungen des § 377 HGB - zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 478 und 479 BGB berechtigt, jedoch stehen ihm Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 10 Abs. 1 und 2 zu.

9. Eigentumsvorbehalt

  • Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer Forderung.
  • Bei Verträgen mit Unternehmern bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Besteht zwischen uns und dem Unternehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Wird mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Unternehmer für uns eine wechselmäßige Haftung begründet, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Unternehmer als Bezogenen.
  • Bei schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, die Ware zurücknehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Bei Pfändungen Dritter hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich, bei Gefahr im Verzuge auch auf andere geeignete Weise zu benachrichtigen.
  • Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Käufer, der Unternehmer ist, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Unternehmer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
  • Ist der Käufer Unternehmer, tritt er seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Besteht zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsrechte gemäß den vorstehenden Absätzen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
  • Der Käufer, der Unternehmer ist, ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch sind wir verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
  • Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer nicht befugt; eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer unter der Voraussetzung gestattet, dass er uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten anzeigt und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt.
  • Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  • Für Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, u. a. Pflichtverletzung, unerlaubte Handlung, Produzentenhaftung (ausgenommen eine etwaige Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz) haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Falle der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haften wir nur für den typischen vorhersehbaren Schaden. Ausgeschlossen ist weiterhin eine verschuldensunabhängige Haftung.
  • Der Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung des Absatzes 1 gelten nicht, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  • Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, in den in Absatz 2 genannten Fällen und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
  • Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffanspruchs des Kunden gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.
  • Die Regelungen des Absatzes 10.1 bis 10.4 gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter.

11. Fertigung nach Anweisungen des Kunden

  • Bei Fertigung nach Kundenzeichnungen, Mustern und sonstigen Anweisungen des Kunden übernehmen wir für die Funktionstauglichkeit des Produktes und für sonstige Mängel, soweit diese Umstände auf den Kundenanweisungen beruhen, keine Gewähr und Haftung. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter, auch aus Produkthaftung, gegen uns wegen durch die Ware verursachter Schäden frei, es sei denn, dass wir den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
  • Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Formen, Werkzeuge und Konstruktionsunterlagen sind ausschließlich unser Eigentum. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden nicht zu, auch wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Formen, Werkzeugen und Konstruktionsunterlagen beteiligt.

12. Anzuwendendes Recht

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

13. Schlussbestimmungen

  • Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für beide Vertragsteile Burghausen.
  • Ist der Käufer Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Traunstein, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Die Rechte des Käufers aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.
  • Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt.

Einkaufs- und Zahlungsbedingungen der IPS GmbH & Co. KG

1. Allgemeine Bedingungen

  • Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren nachstehenden Bedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung an uns vorbehaltlos entgegennehmen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten.
  • Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen und Gesetze in folgender Rangordnung Anwendung: die INCOTERMS, das Handelsgesetzbuch, das Bürgerliche Gesetzbuch in ihrer jeweiligen Fassung.
  • Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  • Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.

2. Vertragsschluss

  • Ein Vertrag mit dem Lieferanten kommt nur zustande, wenn eine schriftliche oder mündliche Bestellung von unbeschränkbar bevollmächtigten Personen vorliegt. Desgleichen erlangen Nebenabreden, die nicht mit einer der vorgenannten Personen getroffen wurden, Wirksamkeit nur durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung. Spätestens 4 Wochen nach Bestelldatum sind wir an unser Bestellangebot nicht mehr gebunden.
  • An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Vertragspartner im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung überlassen, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt, wenn die Unterlagen nicht im Zusammenhang mit unserer Bestellung verwendet werden sollen. Ist die Bestellung durchgeführt worden, sind die Unterlagen unverzüglich und unaufgefordert an uns zurückzugeben.

3. Rechnungen, Preise, Zahlungsbedingungen

  • Die vereinbarten Preise verstehen sich vorbehaltlich anderer Vereinbarungen als Festpreise "frei Empfangsstation, frei Bestimmungsort einschließlich Fracht und Verpackung".
  • Rechnungen sind nach erfolgter Lieferung in verständlicher und ordnungsgemäßer Form mit allen zugehörigen Unterlagen und Daten einzureichen. Sie werden von uns innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto nach vollständiger Lieferung und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung (Zugang der Rechnung) bezahlt. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor vertragsgemäßer Übergabe an uns.
  • Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in dem gesetzlich bestimmten Umfang zu.

4. Maße, Gewichte, Güte

  • Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach EN, soweit entsprechende Normen fehlen nach DIN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
  • Gewichte bzw. Maße werden auf unseren geeichten Waagen bzw. unseren Uhren überprüft und sind für die Fakturierung maßgebend.

5. Versendung und Gefahrübergang

  • Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung "frei Haus". Leistungsort ist unser Standort Burghausen oder eine andere, von uns bestimmte Versandanschrift. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers bis zur Ablieferung an der Versandanschrift.

6. Verpackung, Transporthilfsmittel

  • Die Verpackung erfolgt handelsüblich, sofern nicht eine besondere Art der Verpackung vereinbart ist.
  • Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • Die uns überlassenen Transporthilfsmittel, wie z.B. Paletten und Gitterboxen bleiben Eigentum des Lieferanten, soweit nicht ein Austausch gegen gleichwertige Transporthilfsmittel vereinbart ist.

7. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrübergang

  • Die mit uns vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
  • Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der rechtsverbindlichen Bestellung, soweit nicht schriftlich anders vereinbart.
  • Alle Versandpapiere, Betriebsanweisungen und sonstigen Bescheinigungen, die zur Erfüllung der Lieferung des Verkäufers gehören, sind uns am Tage des Versandes zuzuschicken. Sollten durch Lieferverzögerungen des Verkäufers einschließlich der verspäteten Übersendung der vorgenannten Unterlagen evtl. Zahlungsabsicherungen verfallen, erfolgt Zahlung durch uns erst nach Eingang der Zahlung unseres Abnehmers.
  • Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadensersatz geleistet hat.
  • Bei Lieferverzug aus einem vom Verkäufer zu vertretenden Grunde wird unbeschadet dem Vorstehenden eine Konventionalstrafe an uns fällig, die mangels abweichender Vereinbarung 1 % des Kaufpreises für jede angefangene Woche der Verspätung bis maximal 10 % beträgt. Wird von uns ein Schiff zur Verschiffung des Materials benannt und dieses Schiff vom Verkäufer akzeptiert, so trägt unbeschadet des Vorstehenden der Verkäufer die Kosten für Liegegeld, Fehlfrachten etc., wenn das Material - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt verschifft wird.
  • Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht die an den Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
  • Wird uns in Fällen höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrung die Erfüllung unserer Vertragspflichten unmöglich oder wesentlich erschwert, können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einer späteren Frist verlangen, ohne dass dem Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen.
  • Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernden Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
  • Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei "franco" und "frei Bestimmungsort"-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.

8. Erklärungen über Ursprungseigenschaft

Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der verkauften Ware abgibt gilt folgendes:

  • Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
  • Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folge nicht zu vertreten.

9. Mängel der Ware, Gewährleistung

  • Der Verkäufer hat uns die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
  • Der Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB).
  • Hat die Ware oder Dienstleistung einen Mangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Zu den zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen rechnen auch die Aufwendungen unseres Abnehmers. Für ausgebesserte oder ersetzte Ware beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
  • Werden wir bei Wiederverkauf an Dritte hinsichtlich der Gewährleistung in Anspruch genommen, stellt uns der Verkäufer von jedem uns daraus entstehenden Schaden frei. Darüber hinaus verpflichtet sich der Verkäufer, einem von unserem Kunden gegen uns gerichteten Gewährleistungsanspruch als gegen ihn gerichtet zu behandeln.
  • Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beginnt mit der Ablieferung der Ware bzw. der Abnahme der Dienstleistung. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet für Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Ansprüche aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, verjähren fünf Jahre nach Ablieferung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Fristen.
  • Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder Dienstleistungen zustehen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

10. Eigentumsvorbehalt

  • Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Eigentum an der Ware mit der Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
  • Stellen wir dem Lieferanten im Rahmen eines Auftrages Teile zur Verfügung, so bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Besteht zwischen uns und dem Lieferanten ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. Der Lieferant verpflichtet sich, Sachen, die er von uns bezogen hat, nur deutlich getrennt von den übrigen Vorräten aufzubewahren und einen sichtbaren Hinweis auf unser weiter bestehendes Eigentum anzubringen.
  • Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch einen Unternehmer erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Lieferanten, der Unternehmer ist, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Lieferant bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  • Bei schuldhafter Verletzung wichtiger Vertragspflichten des Lieferanten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, wenn die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag vorliegen, unsere Ware zurückzunehmen, gegebenenfalls den Betrieb des Lieferanten zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen Dritter hat der Lieferant uns unverzüglich schriftlich, bei Gefahr im Verzuge auch auf andere geeignete Weise zu benachrichtigen.Der Lieferant darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht im Verzug ist, weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
  • Der Lieferant tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Besteht zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo.
  • Wird die Vorbehaltsware vom Unternehmer zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß den vorstehenden Absätzen haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
  • Der Lieferant, der Unternehmer ist, ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch sind wir verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Lieferant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Lieferant uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.
  • Zur Abtretung der Forderungen ist der Lieferant nicht befugt; eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Lieferanten unter der Voraussetzung gestattet, dass er dies uns unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten anzeigt und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung übersteigt.
  • Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Lieferanten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  • Wenn der Lieferant im Außenverhältnis selbst aus einem Produktschaden haftet, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache für den Schaden in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde.

12. Anzuwendendes Recht

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

13. Schlussbestimmungen

  • Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für beide Vertragsteile Burghausen.
  • Ist der Lieferant Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Traunstein, es sei denn, ein anderer Gerichtsstand ist zwingend vorgeschrieben. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferant an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Die Rechte des Lieferanten aus den mit uns geschlossenen Verträgen sind nicht übertragbar.
  • Der Verkäufer sorgt auf seine Kosten und ohne Verzögerung dafür, dass alle für den Auftrag im Verkäuferland erforderlichen Wirksamkeitserfordernisse, z.B. Exportgenehmigungen, vorliegen und während der Auftragsabwicklung gültig bleiben. Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Käufer das Recht, gegebenenfalls vom Auftrag zurückzutreten und in jedem Fall vom Verkäufer Schadenersatz zu verlangen. Gleiches gilt für den Fall, dass z. B. erforderliche Genehmigungen trotz der Bemühungen des Verkäufers nicht innerhalb eines für den Käufer zumutbaren Zeitraumes erteilt oder während der Abwicklung rückgängig gemacht oder ungültig werden.
  • Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder der vorstehenden Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder Vereinbarungen unberührt.
14. Streitschlichtung

ONLINE-STREITBEILEGUNG

Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.